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FAQ - häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie unsere FAQ ("frequently asked questions"), also die Fragen, die die Bürgerinnen und Bürger unseren Fachämtern am häufigsten stellen. Die Antwort auf Ihre Frage ist nicht dabei? Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter!

Artenschutz (Wildtiere)

Was tun bei Wespen- und Hornissennestern?

Wespen- und Hornissennester am Haus und im Garten können Sorge bereiten. Wir können Ihnen eine kostenlose Beratung durch unsere ehrenamtlichen Sachkundigen vermitteln. Bitte beachten Sie, dass einige Arten - wie die Europäische Hornisse – streng geschützt sind. Es ist verboten, sie oder ihre Nester zu vernichten.

Wie kann ich Europäische und Asiatische Hornisse unterscheiden?

Eine Bestimmungshilfe zur sicheren Unterscheidung der Europäischen und Asiatischen Hornisse bieten wir Ihnen hier. Weiterführende Informationen zur Asiatischen Hornisse finden Sie hier.

Was tun mit Nestern der eingewanderten Asiatischen Hornisse?

Die Asiatische Hornisse ist inzwischen bei uns „etabliert“ und so weit verbreitet, dass eine flächendeckende Bekämpfung nicht mehr möglich ist. Seit 2025 gilt für sie ein Managementplan. Auch wenn Grundstückseigentümer für die Tilgung der Nester verantwortlich sind: Bekämpfen Sie die Hornissen oder Nester bitte nicht selbst. Es ist wahrscheinlich, dass Sie die einheimische Europäische Hornisse bekämpfen - eine besonders geschützte Art. 

Was tun bei Waschbären am Haus?

Waschbären stammen aus Nordamerika, aber haben sich bei uns flächendeckend etabliert. Sie müssen nicht gemeldet werden. Vermeiden Sie Futterquellen im Garten und am Haus. Bei Problemen im Siedlungsbereich können Sie sich an per E-Mail an die Untere Jagdbehörde wenden, sie vermittelt den zuständigen Kontakt.

Was tun bei Steinmardern oder Siebenschläfern im Haus?

Hören Sie im Frühjahr und Sommer Geräusche auf Ihrem Dachboden oder in der Zwischendecke? Dann könnte es sich um Marder oder Siebenschläfer handeln. Hilfe und Tipps, um tierische Mitbewohner loszuwerden, bieten wir hier.

Wie kann ich meine Bäume im Garten vor Biberverbiss schützen?

Der Biber ist nach seiner Ausrottung in Nordrhein-Westfalen vor mehr als 150 Jahren wieder heimisch geworden im Rheinisch-Bergischen Kreis. Biber brauchen Nahrung und ein sicheres Tagesversteck. Dafür fällen sie entlang der Gewässer Bäume und legen Erdbaue sowie Dämme, Kanäle und Teiche an. Grenzt Ihr Garten an ein Bibergewässer, kann es sinnvoll sein, die Bäume mit geeigneten Maßnahmen vor Biberverbiss zu schützen.


Was ist beim Abbruch eines Hauses oder Veränderung einer Fassade zu beachten?

Verschiedene geschützte Tiere wie Fledermäuse, Siebenschläfer, Vögel sowie Hornissen nutzen Hausfassaden, Dachböden und Schuppen zeitweise oder dauerhaft als Lebensraum. Um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen, müssen Bauherren vor Beginn von (Um)baumaßnahmen das Gebäude auf geschützte Tierarten überprüfen. Mehr Infos gibt es hier.


Was kann ich für den Artenschutz tun?

Sie interessieren sich für Biber, Fledermäuse, Igel, Hummeln, Insekten, Schwalben, Hornissen oder Amphibien wie den Feuersalamander? Sie möchten wissen, ob Marder und Siebenschläfer im Haus unterwegs sind? Oder wann Sie Ihre Gehölze schneiden dürfen? Der Artenschutz bietet zahlreiche Broschüren und Beratung. Fortbildungen im Bereich Artenschutz bietet die Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW an.

Bauförderung durch Stiftungsmittel Landrat-Lucas-Stiftung

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

Der Antragsvordruck muss immer ausgefüllt werden. Wenn bereits ein weiterer Antrag zur Förderung des Erwerbs oder Neubau eines Eigenheims aus Mitteln der NRW.BANK bei der Wohnungsbauförderung des Rheinisch-Bergischen Kreises vorliegt, wird auf die vorhandenen Unterlagen zugegriffen. Diese müssen dann neben dem Antragsvordruck nicht erneut eingereicht werden.

Behördenlotse und Website

Was ist der Unterschied zwischen dem Behördenlotsen und der Webseite des Kreises?

Die Internetpräsenz des Rheinisch-Bergischen Kreises gliedert sich in zwei Bereiche. Der erste Teil, die Website selbst, informiert über das aktuelle Geschehen im Kreis und bietet viele vertiefende Informationen über den Rheinisch-Bergischen Kreis.
Der zweite Teil ist der Behördenlotse, das Dienstleistungsportal des Kreises. Hier finden Sie alle Fachämter und Dienstleistungen der Kreisverwaltung in kompakter Form. Zu den Dienstleistungen gelangen Sie unter dem Stichwort „Service“ im Hauptmenü oder über die Suchfunktion der Startseite. 
Ein Beispiel für die beiden Bereiche: Dienstleistungen, Standort und Öffnungszeiten der Elterngeldstelle finden Sie im Behördenlotsen. Alles Wissenswerte für eine Familiengründung und die Termine von Informationsabenden für junge Eltern erfahren Sie auf der Webseite der Kreisverwaltung.

Erste Hilfe

Wie kann ich mich als Ersthelferin oder Ersthelfer engagieren?

Der Rheinisch-Bergische Kreis hat 2023 die Erste-Hilfe-App Katretter eingeführt. Die App ist kostenlos im Google Play Store und im Apple Store zum Download oder auf der Website www.katretter.de erhältlich. Sie können sich dort als freiwillige Ersthelfende registrieren. Die App ist kostenlos, mögliche Einsätze sind für Sie freiwillig. Alle wichtigen Fragen sind dort auch noch einmal erklärt. Zudem sind Sie als Ersthelfer/in über die Unfallkasse NRW unfallversichert. Mehr Infos dazu gibt es hier.

Wo befinden sich im Rheinisch-Bergischen Kreis Defibrillatoren?

Der gemeinnützige Verein Definetz e.V. stellt auf seiner Webseite eine Karte mit Standortdaten bereit.

Kreisverwaltung: Erreichbarkeit, Öffnungszeiten, Ansprechpersonen

Wie erreichen Sie uns?

Sie können auf verschiedenen Wegen mit der Kreisverwaltung Kontakt aufnehmen, Termine vereinbaren oder Online-Angebote nutzen:

Wo finden Sie uns? 

Hier weitere Öffnungszeiten und Erreichbarkeiten der häufig aufgesuchten Dienststellen:

Die übrigen Dienststellen sind in der Regel während der folgenden Zeiten telefonisch oder per E-Mail zu erreichen:

  • montags bis donnerstags: 9 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
  • freitags: 9 bis 12 Uhr

Einige Dienstleistungen werden auch in den Servicebüros der Städte und Gemeinden erbracht. Die Öffnungszeiten der Servicebüros richten sich nach den Öffnungszeiten des jeweiligen Rathauses und den dort geltenden Regelungen zur Erreichbarkeit.

Mietwohnraumförderung

Wer wird im Rahmen der Mietwohnraumförderung gefördert?

Förderzusagen werden an kreditwürdige Bauherrinnen und Bauherren vergeben (natürliche und juristische Personen wie private Investorinnen und Investoren, Wohnungsunternehmen, gemeinnützige Organisationen und Genossenschaften).

Wie wird gefördert?

Investorinnen und Investoren erhalten zinslose oder zinsgünstige Förderdarlehen sowie hohe Tilgungsnachlässe (Teilschulderlässe). Sofern das Bauvorhaben förderfähig ist, prüft die NRW.BANK die Kreditwürdigkeit der Bauherrenschaft. Wird die Kreditwürdigkeit bestätigt, erteilt die kommunale Bewilligungsbehörde eine Förderzusage und die NRW.BANK schließt einen entsprechenden Darlehensvertrag ab. Die Bauherrenschaft nimmt in der Regel zunächst Kontakt mit der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde bei den kreisfreien Städten oder Kreisen auf, um Fragen zu klären.

Sie interessieren sich auch für die Förderungshöhe, für das Mindestmaß an Eigenkapital oder Effizienzstandards?

Alle Informationen gibt es hier im Behördenlotsen. Unsere Broschüre "Mietwohnraumförderung - Kurzinfo zu den aktuellen Konditionen 2025" können Sie hier downloaden.

Modernisierungsförderung (selbst genutztes Wohneigentum)

Wer stellt den Antrag?

Der oder die Eigentümer/in  (laut Grundbuch). Wenn nur eine Person im Grundbuch eingetragen ist, muss diese den Antrag stellen. Die Tragbarkeit des Darlehens wird von dem Einkommen dieser Person geprüft.

Wie beziffere ich die Kosten der Maßnahmen?

Es werden Kostenvoranschläge oder, wenn ein Architekturbüro mit der Maßnahme beauftragt wurde, eine Kostenaufstellung von diesem benötigt.

Wann darf ich mit den Maßnahmen beginnen?

Nach Antragseingang darf, auf eigenes Risiko, mit den Maßnahmen begonnen werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Reiten

Reiten, Reitroutennetzkonzept und Reitgebiete

In der freien Landschaft ist das Reiten nur eingeschränkt gestattet. Wo Sie im Rheinisch- Bergischen Kreis reiten dürfen, sehen Sie hier.

Reitkennzeichen

Wollen Sie in der freien Landschaft reiten? Dann benötigen Sie ein Reitkennzeichen mit gültiger Jahresreitplakette. Wie Sie dieses erhalten, können Sie hier nachlesen.

Rettungseinsätze und Gebühren

Was ist der Unterschied zwischen einem Krankentransportwagen (KTW) und einem Rettungstransportwagen (RTW)?

Der Hauptunterschied zwischen KTW und RTW liegt in der Ausstattung und dem Einsatzbereich: Ein RTW ist für den Einsatz bei akuten Notfällen und schwerwiegenden medizinischen Zuständen gedacht. Hierfür ist er mit medizinischen Geräten und Medikamenten ausgestattet, um eine Notfallversorgung durchzuführen. Ein KTW dient für den Transport stabiler Patientinnen und Patienten ohne akuten Notfall, zum Beispiel bei einer Verlegung zwischen zwei Krankenhäusern. 

Warum bekomme ich zwei Rechnungen für einen Einsatz im Rettungsdienst?

Es kann vorkommen, dass Sie für einen Einsatz zwei Rechnungen erhalten, wenn mehrere sogenannte Rettungsmittel beteiligt waren. Beispiel: wenn sowohl ein Rettungstransportwagen (RTW) als auch ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) zur Einsatzstelle gerufen werden. Der RTW wird für den Transport und die medizinische Versorgung der Patientinnen oder Patienten abgerechnet, das NEF für die medizinische Notfallversorgung. Beide Fahrzeuge und die jeweilige Besatzung werden separat abgerechnet, da sie jeweils unterschiedliche Aufgaben übernehmen und unter Umständen von verschiedenen Rettungswachen kommen müssen. 

Schornsteinfegerwesen

Was sind eine Feuerstättenschau und ein Feuerstättenbescheid?

Eine Feuerstättenschau findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt. Dabei werden alle Feuerungsanlagen eines Gebäudes auf Betriebs- und Brandsicherheit geprüft. Die Feuerstättenschau ist sehr wichtig, weil sie der Sicherheit dient. Deshalb darf sie laut Gesetz nur von dem oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in ausgeführt werden. Wegen Terminen kommt er oder sie auf Sie zu. Nach der Schau setzt der oder die Bezirksschornsteinfeger/-in im Feuerstättenbescheid fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind. Der Feuerstättenbescheid ist somit ein rechtsverbindliches Dokument. 

Wozu benötige ich einen Feuerstättenbescheid?

Er dient einerseits der Kontrolle der Pflichteinhaltung und zum anderen der Information der Eigentümer/in über die durchzuführenden Arbeiten. Für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen. Hierzu müssen Sie wissen, in welchem Zeitraum die Schornsteinfegerarbeiten zu erledigen sind. Diese Information erhalten Sie aus dem Feuerstättenbescheid. 

Was passiert, wenn ich eine Frist für die Arbeiten nach dem Feuerstättenbescheid nicht einhalte?

Werden die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt oder nachgewiesen, so sind die zuständigen Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet, eine entsprechende Meldung an den Rheinisch-Bergischen Kreis zu machen. Dies kann ggf. ein Ordnungs- und Bußgeldverfahren nach sich ziehen.

Wie weise ich die fristgerecht durchgeführten Arbeiten nach, wenn ich einen anderen Schornsteinfegerbetrieb beauftrage?

Im Anschluss an die Arbeiten muss der von Ihnen beauftragte Schornsteinfegerbetrieb die fach- und fristgerechte Durchführung dem Bezirksschornsteinfeger auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. 

Zur Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Mess-, Kehr- und Reinigungsarbeiten habe ich den/die Bezirksschornsteinfeger/in beauftragt. Gleichzeitig wurde die Feuerstättenschau durchgeführt. Warum erhalte ich hierüber zwei getrennte Rechnungen?

Weil die zuständigen Bezirksschornsteinfeger/innen in zwei verschiedenen Rollen unterwegs sind. Bei der Feuerstättenschau sind sie als sogenannte "hoheitlich beliehene Unternehmerinnen/Unternehmer im öffentlichen Interesse" tätig. Die Vergütung hierfür ist gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Die im Feuerstättenbescheid festgelegten Mess-, Kehr- und Reinigungsarbeiten hingegen sind privatwirtschaftliche Leistungen. Diese bieten die Schornsteinfegerbetriebe als Gewerbetreibende an, die Vergütung hierfür ist frei verhandelbar. Weil hoheitliche und gewerbliche Aufgaben getrennt werden müssen, müssen auch zwei Rechnungen gestellt werden.

Schulpsychologischer Dienst

Wer kann sich beim Schulpsychologischen Dienst des Rheinisch-Bergischen Kreises beraten lassen?

Eltern, Schülerinnen und Schüler (mit Wohnort im Rheinisch-Bergischen Kreis) und pädagogische Lehr- und Fachkräfte (mit Schulort im Rheinisch-Bergischen Kreis).

Wer kann ein Kind beim Schulpsychologischen Dienst anmelden?

Ausschließlich die Erziehungsberichtigten können ihr Kind anmelden. Lehr- und Fachkräfte können sich anonymisiert zu Schülerinnen und Schülern beraten lassen. Ab 14 Jahren können sich Jugendliche auch selbst anmelden.

Was kostet die Beratung beim Schulpsychologischen Dienst?

Die Beratung ist grundsätzlich kostenfrei.

Wie lange muss ich auf einen Termin beim Schulpsychologischen Dienst warten?

Das ist saisonal etwas verschieden, abhängig vom Anmeldeaufkommen. In der Regel ca. 6-8 Wochen.

Erfährt jemand von meiner Anmeldung? Werden Ergebnisse weitergeben?

Nein, die Anmeldung und die Beratung unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht.

Kann ich mich beim Schulpsychologischen Dienst beraten lassen, wenn ich wenig Deutsch spreche?

Ja, unsere Übersetzerinnen und Übersetzer können helfen.

Tierhaltung

Ich halte ein exotisches Tier, das unter Artenschutz steht. Wo melde ich es an?

Viele exotische Tierarten wie u.a. Landschildkröten, andere Reptilien, Amphibien und Papageien stehen unter Artenschutz und müssen angemeldet werden. Für sie besteht Meldepflicht und zur Identitätskontrolle auch eine Kennzeichnungspflicht. So lassen sich der rechtmäßige Erwerb und die Herkunft nachweisen und illegaler Handel eindämmen. Die nötigen Formulare und weitere Informationen finden Sie hier. Den Schutzstatus Ihres Tieres können Sie hier nachschlagen.

Ich halte ein heimisches Tier, das unter Artenschutz steht. Wo melde ich es an?

Viele heimische Tierarten stehen unter Artenschutz und müssen angemeldet werden. Darunter Schildkröten sowie weitere Reptilien, Amphibien und Vögel. Für sie besteht Meldepflicht und zur Identitätskontrolle auch eine Kennzeichnungspflicht. So lässt sich der rechtmäßige Erwerb und die Herkunft nachweisen und illegaler Handel eindämmen. Die nötigen Formulare und weitere Informationen finden Sie hier. Den Schutzstatus Ihres Tieres können Sie hier nachschlagen.

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